Auskunftsanspruch
Mit Eintritt des Erbfalls können die am Erbfall Beteiligten Auskünfte verlangen, die im Einzelnen im Gesetz geregelt sind. So besteht zum Beispiel die erweiterte Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, die Auskunftspflicht des Hausgenossen, die Auskunftspflicht des Scheinerben, der Auskunftsanspruch des Nacherben, der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der Auskunftsanspruch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die Auskunftspflicht des Miterben über Zuwendungen, der Auskunftsanspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker sowie das Auskunftsverlangen des Nachlassverwalters gegenüber einer Bank, das Auskunftsrecht eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, das erbersatzanspruchsberechtigte, nicht eheliche Kind gegenüber dem Erben, des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der Auskunftsanspruch des Nacherben gegenüber dem Vorerben, des endgültigen Erben gegenüber dem vorläufigen Erben, der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber einem Testamentsvollstrecker, der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Nachlassverwalter, der Auskunftsanspruch eines Pfändungsgläubigers bezüglich eines Erbteils gegenüber dem Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker über Umfang des Nachlasses.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Bei einer Mehrheit von Erben spricht man von einer Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft soll laut Gesetz nicht dauerhaft bestehen. Der Begriff Auseinandersetzung bedeutet nichts anderes als den Nachlass unter den Erben im Sinne des Erblassers, oder ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben zu verteilen. So lange die Erbteile zum Beispiel wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung gesetzlich nicht möglich (§ 2043). Ist nur die Person eines Erben, allerdings nicht die Größe des jeweiligen Erbteils unbestimmt, kann die Auseinandersetzung vorgenommen werden. Dieses gilt auch, wenn die Zahl der Erben eines von mehreren Stämmen (hierunter versteht man die direkten Abkömmlinge einer Person und dessen Kinder) noch unsicher ist. Soweit die Erbteile der übrigen Stämme feststehen, ist die Auseinandersetzung, d.h. die Auflösung der Erbengemeinschaft möglich.
Durch eine formlose Vereinbarung können die Miterben die Auseinandersetzung einstimmig auf Zeit oder auf Dauer ausschließen. Diese Vereinbarung muss aber einstimmig getroffen werden. Auch der Verstorbene kann per Testament anordnen, dass die Auseinandersetzung bis zur Dauer von 30 Jahren ausgeschlossen wird.
Ausbildungskosten
Unter Umständen sind bei einem Erbfall so genannte Ausbildungskosten auszugleichen. Grund hierfür ist der in den §§ 2050 ff BGB vermutete Wille des Erblassers (Verstorbener), seine Kinder an der Rechtsnachfolge seines Vermögens gleichmäßig teilhaben zu lassen.
Beispiel: Haben eines oder mehrere Kinder im Rahmen ihrer Ausbildung ein so genanntes Übermaß genossen, das heißt Aufwendungen erhalten, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers hinausgehen, bekommen die entsprechenden Erben nicht die volle Summe, sondern ihr Erbteil wird dementsprechend angepasst.
Ein alleinstehender Vater hinterlässt seinen vier Kindern 100.000 Euro. Für das Studium eines der Kinder hat er 25.000 Euro bezahlt, die anderen haben eine Ausbildung gemacht und keine finanziellen Zuwendungen des Vaters erhalten. Die 100.000 Euro werden nun nicht durch vier geteilt, sondern nur durch Drei geteilt, da ein Kind bereits die Summe für das Studium erhalten hat.
Anfechtung Testament/Erbvertrag
Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, kann dieses Testament ‐so lange beide Eheleute leben‐ von jedem, d.h. auch gegen den Willen des anderen Ehegatten angefochten werden. Die Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Testamentes.
Ist allerdings ein Ehegatte bereits verstorben, ist eine Anfechtung des Testamentes, welches zum Beispiel vorsieht, dass die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen erben, nicht mehr ohne weiteres möglich; es sei denn, das Testament enthält eine sogenannte Öffnungsklausel, d.h. eine Berechtigung des überlebenden Ehegatten auch nachträglich die Regelung für seinen Todesfall abändern zu dürfen.
Ein Erbvertrag ist anders als ein Testament auch zu Lebzeiten der Vertragsbeteiligten nicht anfechtbar; es sei denn, es wurde in dem Vertrag eine Anfechtungsmöglichkeit vorbehalten, oder es liegen gesetzliche Anfechtungsgründe vor. Ein solcher gesetzliche Anfechtungsgrund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet und damit ein Pflichtteilsberechtigter hinzukommt. In einem solchen Fall könnte der mit dem vorverstorbenen Ehegatten errichtete Erbvertrag binnen eines Jahres nach neuer Eheschließung angefochten werden. Ein weiterer Anfechtungsgrund könnte zum Beispiel sein, dass sich Derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, über die Tragweite (d.h. nicht mehr Abänderbarkeit) geirrt hat.
Anfechtung der Annahme/ Ausschlagung Erbschaft
Ist jemand Erbe geworden, hat er die Möglichkeit, binnen einer Frist von 6 Wochen (beginnend ab Kenntnis von der Erbenstellung) die Erbschaft auszuschlagen. Wird diese Frist versäumt, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Versäumung dieser Frist anzufechten. Dieses könnte z.B. dann der Fall sein, wenn sich der Erbe über den Bestand der Erbschaft geirrt hat, indem er z.B. erst zu einem späteren Zeitpunkt von vorhandenen Schulden des Verstorbenen erfahren hat. Indem der Erbe von den Schulden erfährt, beginnt die Frist erneut zu laufen. Diese Möglichkeit gibt es auch umgekehrt, nämlich dann, wenn die Erbschaft zunächst ausgeschlagen war, weil von einer Überschuldung des Erben ausgegangen wurde. Stellt sich erst später heraus, dass der Erbe doch Vermögen hinterlassen hat (z.B. als Folge einer eigenen Erbschaft) kann die zuvor vorgenommene Erbausschlagung noch einmal angefochten werden. Auch hier beginnt die Frist erneut mit Kenntnis vom Anfechtungsgrund.
Altenteilsrecht
Der Begriff Altenteil ist gesetzlich nicht geregelt. Das Altenteil gibt es nicht nur im landwirtschaftlichen Bereich, sondern es ist grundsätzlich allgemein anwendbar. Sinn und Zweck eines Altenteilsvertrages besteht darin, jemandem, der seinen Besitz auf einen anderen überträgt, eine aus diesem Besitz zu gewährende Versorgung zu garantieren. Diese ‐ wirtschaftliche ‐ Versorgung darf aber nicht die Existenz bzw. die Substanz des übertragenen Gegenstandes (Grundbesitz/Hof im Sinne der Höfeordnung) gefährden.
Berliner Testament
Hierbei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig einsetzen. Das Berliner Testament regelt außerdem, wer nach dem Tod des länger Lebenden erben soll. Hierdurch entsteht eine Bindungswirkung, das heißt, der überlebende Ehegatte kann nicht mehr neu darüber entscheiden, wer nach seinem Tod Erbe werden soll. Soll eine gewisse Flexibilität des Ehegatten gegeben sein, ist zu überlegen, welche Art von Öffnungsklausel in das Testament aufgenommen wird.
Behindertentestament
Vor dem Hintergrund allseits leerer öffentlicher Kassen, insbesondere im sozialen Bereich, bedarf eine letztwillige Verfügung von Eltern behinderter Kinder einer besonderen Gestaltung. Die Gefahr lauert hier insbesondere in der Gestalt des Bundessozialhilfegesetzes. Das ermöglicht dem Sozialhilfeträger, der
Leistungen für den Behinderten erbringt oder erbracht hat, Erb‐ aber auch Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes voll umfänglich auf sich überzuleiten. Den damit verbundenen Unannehmlichkeiten, einerseits aus Sicht der weiteren Erben, die in Liquiditätsprobleme geraten können, aber auch aus Sicht des Behinderten, der nicht in den Genuss des Erbes kommt, begegnet man durch eine besondere Wahl der Erbeinsetzung. Behindertentestamente basieren daher häufig auf so genannten Vor‐ und Nacherbschaften, verbunden mit einer Dauertestamentsvollstreckung, soweit dieses den Erbanteil des behinderten Kindes betrifft.
Kein Inhalt verfügbar
Dürftigkeitseinrede
Manchmal ist das Nachlassvermögen so gering, dass weder die Nachlassverwaltung noch das Nachlassinsolvenzverfahren gedeckt sind. Mit einem Insolvenzeröffnungsbeschluss kann ein Erbe jedoch gegenüber den Gläubigern die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben, wenn die Erbmasse zu gering ist. Er muss dann die Nachlassschulden nicht mehr bezahlen und auch keinen kostspieligen Insolvenzantrag stellen. Der Erbe muss die Einrede bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erhoben haben.
Drei-Monats-Einrede
Nach dem Gesetz muss der Erbe in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft keine Leistungen erbringen. Der Erbe soll erst einmal die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über das geerbte Vermögen zu verschaffen. Falls jedoch bereits zu Lebzeiten des Erblassers von Gläubigern die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, gelten Sonderregelungen.
Datierung des Testaments
Enthält ein eigenständiges Testament kein Datum, ist das Testament als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen. Bei einander widersprechenden Testamenten, von denen nur ein Testament mit Datum versehen ist, hat dieses den Vorrang vor dem undatierten Testament, wenn der Zeitpunkt der Errichtung des undatierten Testamentes nicht nachweisbar ist.
Formerfordernis
Wenn ein Erbvertrag geschlossen werden soll, so muss dieser notariell beurkundet werden. Auch ein Testament muss eine bestimmte Form aufweisen. Der Erblasser kann nach dem Gesetz in zwei ordentlichen Formen testieren, in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder des handschriftlichen Testaments. Das notarielle Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte. Möglich ist aber auch die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Das Testament muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Es reicht nicht aus, wenn ein maschinenschriftliches Dokument lediglich unterzeichnet wird. Auch sollen Zeit und Ort des Testaments angegeben werden. Das Testament kann in der klassischen Form als solches betitelt werden oder auch etwa in Briefform verfasst werden. Die Unterschrift muss jedenfalls immer am Ende der Urkunde stehen, da diese Abschlussfunktion hat und dem Leser gezeigt werden soll, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor‐ und Nachnamen wird dabei dringend empfohlen.
Fiskus als Erbe
Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist nach dem Gesetz der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört hat, der gesetzliche Erbe. Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls mehreren Bundesstaaten angehörte, so erben diese zu gleichen Teilen. Der Erblasser kann nicht verhindern, dass der Staat letzter gesetzlicher Erbe wird. Ein dahingehendes Testament wäre nach dem Gesetz nichtig. Den Staat trifft jedoch keine unbeschränkte Erbenhaftung. Er haftet für Nachlassschulden nur beschränkt mit dem Nachlass.
Familienrechtliche Anordnungen
Der Erblasser kann gemäß §1639 BGB anordnen, wer die Verwaltung des zugewendeten Vermögens übernehmen soll. Damit kann der Erblasser per Testament zum Beispiel dem geschiedenen Ehegatten die Vermögenssorge für das gemeinsame Kind bezüglich seines Erbanteils entziehen.
Formerfordernis
Wenn ein Erbvertrag geschlossen werden soll, so muss dieser notariell beurkundet werden. Auch ein Testament muss eine bestimmte Form aufweisen. Der Erblasser kann nach dem Gesetz in zwei ordentlichen Formen testieren, in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder des handschriftlichen Testaments. Das notarielle Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte. Möglich ist aber auch die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Das Testament muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Es reicht nicht aus, wenn ein maschinenschriftliches Dokument lediglich unterzeichnet wird. Auch sollen Zeit und Ort des Testaments angegeben werden. Das Testament kann in der klassischen Form als solches betitelt werden oder auch etwa in Briefform verfasst werden. Die Unterschrift muss jedenfalls immer am Ende der Urkunde stehen, da diese Abschlussfunktion hat und dem Leser gezeigt werden soll, dass das Testament an dieser Stelle endet. Eine Unterzeichnung mit Vor‐ und Nachnamen wird dabei dringend empfohlen.
Fiskus als Erbe
Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist nach dem Gesetz der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört hat, der gesetzliche Erbe. Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls mehreren Bundesstaaten angehörte, so erben diese zu gleichen Teilen. Der Erblasser kann nicht verhindern, dass der Staat letzter gesetzlicher Erbe wird. Ein dahingehendes Testament wäre nach dem Gesetz nichtig. Den Staat trifft jedoch keine unbeschränkte Erbenhaftung. Er haftet für Nachlassschulden nur beschränkt mit dem Nachlass.
Familienrechtliche Anordnungen
Der Erblasser kann gemäß §1639 BGB anordnen, wer die Verwaltung des zugewendeten Vermögens übernehmen soll. Damit kann der Erblasser per Testament zum Beispiel dem geschiedenen Ehegatten die Vermögenssorge für das gemeinsame Kind bezüglich seines Erbanteils entziehen.
Güterrecht
Sofern kein Ehevertrag besteht, gilt für Eheleute der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit erbt der überlebende Ehegatte 1/4 Anteil (Erbanteil) zuzüglich eines pauschalen Ausgleiches von einem weiteren 1/4 (Zugewinnausgleich). Damit beträgt der Erbanteil neben den Kindern des Verstorbenen 1/2 Anteil. Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte wie folgt: Hinterlässt der Erblasser ein oder maximal zwei Kinder, erben der Ehegatte und die Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser drei Kinder oder mehr, erbt der Ehegatte 1/4 Anteil.Gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung, also kein Testament und keinen Erbvertrag, hinterlassen hat. Existiert eine letztwillige Verfügung, so hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der den Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet dabei folgende Ordnungen:
1. Ordnung:
Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
2. Ordnung:
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)
3. Ordnung:
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
4. Ordnung:
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
5. Ordnung und fernere Ordnungen:
entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Wichtig ist, dass ein Verwandter zur Erbfolge nicht berufen ist, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Also schließt beispielsweise in Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Angehöriger schließt alle durch ihn mit dem Erblasser verwandte Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den Enkel aus. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt dann in den verschiedenen Ordnungen unterschiedlich. Erbberechtigt ist im Übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen sogenannten "Leibesfruchtpfleger" vertreten.
Zu den leiblichen Verwandten zählen seit dem 01. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden.
Gemeinschaftliches Testament
Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und
Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament
errichten. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
leben. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht
Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament
eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere lediglich unterschreibt. Eine Besonderheit des
gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden
wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche
wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich
sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in
bestimmter Weise verfügt hat. Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden
grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen, was er
will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung.
Beispiel: Der überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte. Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der BGH definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.
Höferecht
Das Höferecht ist landwirtschaftliches Sonderrecht, das der Zerstückelung landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Erbfolge entgegenwirken und wirtschaftlich gesunde Betriebe erhalten soll. Dieses Ziel wird durch eine Sondererbfolge erstrebt, nach der beim Erbfall nur einer der Miterben den Hof erbt. Die Miterben werden auf einen geldwerten Abfindungsanspruch beschränkt. Hof im Sinne des Höferechts ist ein im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein‐Westfalen und Schleswig‐Holstein gelegener land‐ oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die sich im Alleineigentum einer Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befindet.
Hausratvermächtnis
Da der überlebende Ehegatte bei der Errichtung des sogenannten "Berliner Testaments" nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte in jedem Fall bei der Gestaltung des Testaments die Frage aufgeworfen werden, ob der Längstlebende im Wege des Vorausvermächtnisses zumindest den Hausrat und die sonstigen persönlichen Gegenstände, einschließlich des Pkws des Erstversterbenden, erhalten soll. In diesem Zusammenhang spricht man von einem sogenannten Hausratvermächtnis.
Insolvenz
Wenn sich sicher herausstellt, dass ein Nachlass überschuldet ist, so muss der Erbe einen Antrag zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Anderenfalls macht sich der Erbe gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig. Das Insolvenzgericht wird nach Antragstellung erst einmal überprüfen, ob eine Überschuldung vorliegt. Sofern nicht genügend Nachlass vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren bezahlen zu können, wird das Nachlassgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnen. In diesem Fall haftet der Erbe dann auch dann nur mit dem Nachlassvermögen.Inhaltsirrtum
Manchmal stellt sich die Frage, ob der Erblasser das, was er in dem Testament festgehalten hat, auch wirklich wollte. Eventuell kann man mit gutem Grund annehmen, dass der Erblasser von einem Begünstigten getäuscht wurde oder dass er von anderen Voraussetzungen ausging. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Möglichkeit vor, das Testament anzufechten. Ein Anfechtungsgrund ist der sogenannte Inhaltsirrtum. Bei einem Inhaltsirrtum ging der Erblasser ganz offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus und befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Der Inhaltsirrtum ist allerdings schwierig zu beweisen und ist daher als Anfechtungsgrund eher selten. Eher wird der wahre Wille des Erblassers durch Auslegung des Testaments ermittelt.Juristische Personen als Erbe
Juristische Personen des Privatrechts, also z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen usw. und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B. BRD, Länder, Gemeinden usw. sind erbfähig, da sie eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit besitzen. Auch die OHG und die KG, die keine juristischen Personen des Privatrechts sind, sind erbfähig, da sie im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte sowie Verbindlichkeiten erwerben können.
Kollisionsrecht
Wenn Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit im Inland Vermögen hinterlassen, so stellt sich häufig die Frage, welches Recht für die Beurteilung der Erbfolge in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, in welcher Form und mit welchem Inhalt Ausländer in Deutschland ein Testament errichten können. Maßgebend sind hier die Kollisonsnormen des internationalen Privatrechts (IPR). Anknüpfungspunkte können dort z.B. die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der Aufenthalt, die Belegenheit einer Sache und der Ort der Vornahme einer Handlung sein.
Kinder, nicht eheliche
Seit dem 01.04.1998 wurde die vollständige Gleichberechtigung nicht ehelicher Kinder neben ehelichen Kindern vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt. Das Erbrecht des nicht ehelichen Kindes hängt davon ab, wann der Erblasser verstorben ist. Bis zum 01.07.1970 bestand zwischen nicht ehelichen Kindern und Vater kein Erb‐ oder Pflichtteilsrecht. Danach (also zwischen dem 01.07.1970 und 31.03.1998) bestand zwar rechtlich eine Verwandtschaftsbeziehung, die jedoch lediglich zu einem Erbersatzanspruch des nicht ehelichen Kindes führte.
Lebensversicherung
Die Lebensversicherung ist ein Vertrag, in dem sich die Versicherung verpflichtet, für den Fall des Todes einer Person eine bestimmte Geldleistung zu zahlen. Man unterscheidet Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen. Bei der Risikolebensversicherung ist eine Leistung der Versicherung fällig, wenn der Versicherungsfall, z.B. Tod des Versicherten, während der Versicherungsdauer eintritt. Bei der Kapitallebensversicherung zahlt die Versicherung beim Tode des Versicherten und auch dann, wenn der Versicherungsvertrag zeitlich abläuft. Im Versicherungsvertrag kann auch vereinbart werden, dass die Versicherungssumme bei Tod des Versicherten an einen oder mehrere dritte Personen ausgezahlt werden soll. Man spricht hierbei von einem Versicherungsvertrag zugunsten Dritter. Bei ihm erwirkt der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme nach dem Tod des Versicherten durch eine Schenkung, die unter Lebenden stattfindet. Die Lebensversicherung hat also mit dem Nachlass nichts zu tun, sondern geht direkt an den Bezugsberechtigten.
Lebenspartnerschaft
Durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz können die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine sogenannte Lebenspartnerschaft begründen. Einem deutschen Lebenspartner steht ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten seines verstorbenen Partners zu. Wurde er durch seinen verstorbenen Partner enterbt, so hat er nach dessen Ableben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Deutsche Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, also auch ein Berliner Testament. Die erbrechtlichen Regelungen, die für Ehegatten gelten, insbesondere auch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4 ist für den Regelfall der sogenannten Ausgleichgemeinschaft übernommen worden. Die gesetzliche Gleichbehandlung hat auch zur Folge, dass Lebenspartner, die ohne eingetragene Lebenspartnerschaft überhaupt keinen Erbanspruch hätten, z.B. neben Geschwistern des Partners einen Erbanspruch von 3/4 hätten.
Miterbenhaftung
Nach dem Gesetz haftet der einzelne Miterbe grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht ihm allerdings ein Recht zur Haftungsbeschränkung zu.
Miterbengemeinschaft
Eine Miterbengemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gesetzliche oder testamentarische Erben werden. Die Miterbengemeinschaft wird nach dem Gesetz im Wege der Universalsukzession Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Dies bedeutet, dass ein Miterbe grundsätzlich weder über einzelne Nachlassgegenstände noch über seinen Anteil allein verfügen darf. Wenn ein Miterbe Ansprüche auf Zahlung bzw. Überweisung oder Herausgabe einer Sache, Unterlassungs‐ und Abwehransprüche geltend machen möchte, ist jeder Miterbe allein berechtigt. Jeder Miterbe hat ein eigenes Forderungsrecht, wobei er allerdings nicht Leistungen an sich selbst, sondern nur Leistungen an die Erbengemeinschaft verlangen kann. Er klagt dann im eigenen Namen ein der Erbengemeinschaft zustehendes Recht ein.
Nachlassverwaltung
Das Erbe kann auch durch einen Nachlassverwalter verwaltet werden. In diesem Fall verliert der Erbe das Recht, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Eine Nachlassverwaltung kann aus zwei Gründen durchgeführt werden. Entweder der Erbe meint, genug geerbt zu haben, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Er möchte sich aber nicht darum kümmern und überträgt diese Aufgabe einem Nachlassverwalter oder aber der Gläubiger beantragt die Nachlassverwaltung, weil er befürchtet, dass das Erbe überschuldet ist oder dass der Erbe verschwenderisch mit dem Erbe umgeht. Insbesondere bei unübersichtlichen Nachlass dient die Nachlassverwaltung der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird.
Nachlasspflegschaft
Die Nachlasspflegschaft ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann. Der Nachlasspfleger ist dabei gesetzlicher Vertreter des bzw. der unbekannten Erben und hat unter anderem die Aufgabe, diesen zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln. Hierzu gehören der Kontakt mit Nachlassgläubigern, die Bezahlung der Bestattungskosten usw.
Organspende
Eine Organentnahme zum Zwecke der Organspende darf nicht gegen den Willen des Verstorbenen durchgeführt werden. Wenn dagegen ein Einverständnis in die Organspende vorliegt, so dürfen auch ohne Rücksprache mit den Angehörigen Organe entnommen werden. Dies sollte dann in einem sogenannten Patiententestament festgelegt werden. Das Patiententestament ist eine schriftliche Anweisung des Patienten an seinen behandelnden Arzt, in einer zukünftig relevanten Krankheitssituation bestimmte medizinische, künstlich lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen. Die Einwilligung in die Organspende kann auf die Entnahme bestimmter Organe beschränkt werden. Jugendliche können erst ab 16 Jahre selbst in eine Organspende einwilligen.
Öffentliches Testament
Das notarielle Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. Die amtliche Verwahrung hat insbesondere den Vorteil, dass es nicht von Personen verfälscht werden kann, die hierdurch einen Vorteil zu erlangen hoffen. Außerdem kann so vermieden werden, dass es abhandenkommt. Die Errichtung des öffentlichen Testaments erfolgt entweder durch mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar, der die Verfügungen dann schriftlich niederlegt oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung, diese enthalte den letzten Willen.
Pflichtteilsansprüche
Wenn ein gesetzlicher Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt oder auf andere Weise sein Erbrecht beeinträchtigt wird, stellt sich die Frage, ob dieser Erbe ein Pflichtteilsrecht geltend machen kann. Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer im Falle gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden wäre. Zu jedem Pflichtteilsanspruch gehört daher eine Enterbung. Manche Erben, die in einem engen Verhältnis zum Erblasser standen und die der Erblasser vollständig oder teilweise enterbt hat, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ganz leer ausgehen. Sie können einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Das ist ein Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung eines Geldbetrages. Berechtigt sind aber nur aber besonders enge Verwandte, nämlich die Kinder und weitere Abkömmlinge, die Eltern und die Ehepartner. Die Höhe des Pflichtteils macht rechnerisch die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils aus. Ein Erblasser hat durchaus die Möglichkeit, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteilsanspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Fälle abschließend aufgezählt, in denen die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings gerechtfertigt ist. Dabei sind die Hürden hoch gelegt. Der Pflichtteil kann z.B. entzogen werden, 1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung der Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, 3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht, 4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, 5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers führt. Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen, 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet, 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht, 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht, 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch eine letztwillige Verfügung, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Pflichtteilsanspruch ist verwirkt, wenn Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt. Eine solche Unwürdigkeit ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene schwere Verfehlungen zu Schulden kommen ließ, also einer der genannten Tatbestände verwirklicht ist. Der einzige Weg für den Erblasser, sich der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung zu Lebzeiten auch sicher sein zu können, ist der Gang vor Gericht und die gerichtliche Feststellung der Pflichtteilsunwürdigkeit. Der Erblasser muss dann auf Feststellung klagen, dass er entziehungsberechtigt ist. Wenig bekannt sind Pflichtteilsergänzungsansprüche. Es handelt sich um Ansprüche, die entstehen können, wenn durch Schenkungen vor dem Erbfall der Nachlass vermindert wird. Es soll verhindert werden, dass der Erblasser durch unentgeltliche Zuwendungen die Pflichtteilsansprüche vor seinem Tod aushöhlt. Wer enterbt wurde und durch die vorhergehenden Schenkungen des Erblassers nur einen geringen Pflichtteilsanspruch erhielte, der kann einen Ausgleich verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Wenn der Erbe diesen Anspruch nicht befriedigen kann, so richtet sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten. Allerdings haftet der Beschenkte nur insoweit, als er den geschenkten Vermögensteil noch besitzt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt nur für einen Zeitraum von 10 Jahren. Liegen Schenkungen länger als 10 Jahre vor dem Erbfall, dann bleiben diese außen vor und können keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren übrigens immer innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Erbfall und zwar unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten. Soweit jemand als Erbe durch testamentarische Verfügung eingesetzt wird, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach dem Gesetz gehört, sein zugewandtes Erbteil aber geringer ausfällt, als sein Pflichtteil wert wäre, so steht diesem Erben gegen den anderen Erben ein sogenannter Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zu. Die Entziehung des Pflichtteilsanspruchs ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Weg, um dieses Ergebnis zu erreichen ist der sogenannte Verzichtsvertrag, in dem sowohl das Erbrecht als auch der Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden kann. Vertragspartner sind der Vererbende und der Erbberechtigte. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden um wirksam sein zu können. Die Verzichtserklärung gilt grundsätzlich auch für die eigenen Kinder und weitere Abkömmlinge des Verzichtenden, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders vereinbart worden. Üblicherweise verpflichtet sich der Erblasser in einem Erbteilverzichtsvertrag als Gegenleistung zur Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs, der sofort und nicht erst bei einem Erbfall ausgezahlt wird. Ein Pflichtteilverzichtsvertrag kann für einen Erben bzw. einen Pflichtteilsberechtigten also nicht nur Nachteile haben. Neben dem bereits angesprochenen Aspekt einer frühzeitigen Geldabfindung kann oft durch einen solchen Vertrag zu Lebzeiten eine mögliche Belastung der Familie durch späteren Streit vermieden werden.
Patiententestament und ‐verfügung
Das Patiententestament bzw. Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit besteht. Das Hauptmotiv für eine Patientenverfügung ist oft die Sorge, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein. Mit dem Patiententestament / Patientenverfügung weist der Patient seine Bevollmächtigten, Betreuer und Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Wer die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt. Patiententestamente sind verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. In dem Fall, dass der Wille des Patienten nicht eindeutig festgestellt werden kann, hat der Betreuer oder der Bevollmächtigte nach dem mutmaßlichen Willen zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird und zwar unabhängig davon, in welchen Stadium sich die Krankheit befindet. Nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit kann eine Patientenverfügung / Patiententestament rechtswirksam errichtet werden. Von einer Einwilligungsfähigkeit ist auszugehen, wenn der Patient die Tragweite seiner Entscheidungen erfassen und seinen Willen diesbezüglich frei bestimmen kann. Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, soll aber in schriftlicher Form hinterlegt werden, damit sie besser beweisbar ist. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Beurteilung einer Patientenverfügung allgemeinen Regeln, da sie nur eine besondere Form der Willenserklärung darstelle. Weil das Recht des Patiententestamentes / Patientenverfügung kompliziert ist und diese sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat.
(Q) - Kein Inhalt verfügbar
Rechtsschutz im Erbrecht
Eine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers kann im Erbrecht dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes in Familiensachen, der auch das Erbrecht mit umfasst, tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass es sich um versicherbare Leistung handelt und ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies richtet sich nach den Vorschriften des ARB. Im Familien‐ und Erbrecht besteht nach dem Gesetz lediglich ein sogenannter Beratungsrechtsschutz, wofür Voraussetzung ist, dass die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts erfolgt ist.
Rechte, vererbbare
Nach deutschem Recht können eine Vielzahl von Rechten und Pflichten vererbt werden. Es gibt jedoch auch einige Rechte, die so sehr mit einer Person verbunden sind, dass sie nicht vererbt werden können. Zu den vererbbaren Rechten eines Menschen gehören alle Rechte, die in irgendeiner Form Vermögenswert besitzen.
Schadensfreiheitsrabatt aus einer Kfz‐Versicherung, sofern der Versicherungsvertrag dies vorsieht und der Erbe das versicherte Fahrzeug des Verstorbenen zu Lebzeiten zumindest mitbenutzt hat.
Stiefkinder
Der Gesetzgeber sieht kein Erbrecht für Stiefkinder vor, selbst wenn diese zu Lebzeiten dem Erblasser noch so sehr ans Herz gewachsen waren. Um eine Erbeinsetzung von Stiefkindern erreichen zu können, muss der Erblasser also selbst aktiv werden. Stiefkinder können durch Testament oder Erbvertrag am Erbe beteiligt werden, oder sogar zu Alleinerben eingesetzt werden. In jedem Fall ist es von Bedeutung, in einem Testament unmissverständlich klarzustellen, ob das Stiefkind zum Erben gemacht werden soll, oder ob es möglicherweise auf dem Wege eines Vermächtnisses nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll.
Sittenwidrigkeit eines Testaments
Ein Testament kann nichtig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Besondere Bedeutung hat
hierbei im Laufe der Jahre das sogenannte "Geliebtentestament" erlangt. Sofern hierdurch Erbansprüche
des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger Verwandter ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden. Ob ein
Testament sittenwidrig ist, beurteilt sich danach, welche Personen durch das Testament im Vergleich zum
gesetzlichen Erbrecht benachteiligt sind und ob diese Benachteiligung nach den konkreten Umständen
noch sittlich vertretbar ist. Dabei ist der Gesamtcharakter des Testamentes zu beurteilen, für den sowohl
Inhalt und Wirkungen als auch Beweggrund und verfolgter Zweck maßgebend ist.
Beispiel:Beim sogenannten Geliebtentestament ist eine Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung erfolgt, um den Begünstigten für die geschlechtliche Hingabe zu entlohnen und dadurch die Fortsetzung der ehebrecherischen Beziehung zu fördern. Mittlerweile ist jedoch auch anerkannt, dass in den allermeisten Fällen neben einer rein erotischen Beziehung auch noch andere Beweggründe hinter einer entsprechenden Verfügung stehen, nämlich etwa Liebe oder Dankbarkeit zum Beispiel für Zuwendung, Pflege, Haushaltsführung etc.
Testamentsvollstreckung
Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers besteht darin, den Willen des Erblassers nach dessen Tod zu vertreten. Eine Testamentsvollstreckung erscheint immer dann sinnvoll, wenn die Durchsetzung des Willens des Verstorbenen ohne Testamentsvollstrecker möglicherweise gefährdet wäre. Sie wird beispielsweise immer dann eingesetzt, wenn die Erben noch jung und im Wirtschaftsleben unerfahren sind und bei der Vermögensverwaltung und Hilfe durch einen erfahrenen Beistand benötigen. Eine Testamentsvollstreckung ist in der Regel nur bei großen und unübersichtlichen Nachlässen notwendig. Bei kleineren Vermögen lohnt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nicht. Der Testamentsvollstrecker wird den Ablauf der Auseinandersetzung des Nachlasses (Zusammenstellung, Verwaltung, Teilung) die Zusammenstellung der Verzeichnisse, die Verwaltung und letztendlich die Teilung überwachen. In der Regel wird er auch als eine Art Schiedsrichter zwischen den Erben auftreten, wenn es Streit bei der Verteilung des Nachlasses gibt. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist sinnvoll bei vielen Erben, bei vielen Vermächtnissen, bei komplexen Nachlässen, zur Unterstützung der Erbverteilung.
Teilungsversteigerung
Eine Teilungsversteigerung wird durchgeführt, wenn eine Gemeinschaft an einem Grundstück beendet werden soll. Eheleute, die ein Grundstück gemeinsam kaufen, lassen sich meist als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eintragen. Eine solche Gemeinschaft wird, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, durch das Teilungsversteigerungsverfahren aufgelöst. Dabei wird die Immobilie in Geld umgewandelt. Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung einigen, wird der Erlös hinterlegt.
Teilungsanordnung
Der Erblasser kann Anordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben erfolgen soll (sog. Teilungsanordnungen). Wenn dabei ein einzelner Miterbe mehr erhält, als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, so muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.
Umdeutung
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht dies aber den formalen und inhaltlichen Erfordernissen es anderen Rechtsgeschäfts, so wird angenommen, dass dieses Rechtsgeschäft gewollt war. An die Umdeutung eines Testaments ist immer dann zu denken, wenn die Prüfung einer letztwilligen Verfügung zunächst zu dem Ergebnis führt, dass an sich in der vorliegenden Form Unwirksamkeit vorliegt. Durch eine Umdeutung kann dem mutmaßlichen Erblasserwillen dennoch Durchsetzung verschafft werden. Wenn jedoch der tatsächliche Erblasserwille ermittelt werden kann, so hat dieser von der Umdeutung grundsätzlich Vorrang. Auch kann beispielsweise ein Erbvertrag, der aus formalen Gründen nichtig ist, unter Umständen in ein Testament umgedeutet werden.
Überschuldung des Nachlasses
Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über. Das bedeutet, dass der Erbe für die Schulden des Erblassers notfalls auch mit dem eigenen Vermögen haftet. Allerdings kann ein Erbe diese umfangreiche Haftung vermeiden, indem er die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Dafür ist es erforderlich, entweder eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz zu beantragen, oder die Dürftigkeitseinrede zu erheben.
Vorzeitiger Erbausgleich
Bis zum 01.04.1998 hatten nichteheliche Kinder die Möglichkeit, vorzeitig einen Erbausgleich zu fordern. Durch das so genannte Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist die Möglichkeit des vorzeitigen Erbausgleiches entfallen. Mit dem neuen Gesetz erben nichteheliche Kinder von ihrem nichtehelichen Vater genauso wie eheliche Kinder.
Vorausvermächtnis
Unter einem Vorausvermächtnis versteht man ein Vermächtnis, dass einem oder mehreren Erben zugewandt ist. Im Unterschied zur Teilungsanordnung soll durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses hier gerade keine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen. Damit bekommt derjenige, der ein Vorausvermächtnis erhält, dieses neben seiner eigentlichen Erbquote, sprich seinem Erbanteil. Damit hat der Erbe quasi eine Doppelstellung, die es ihm ermöglicht, zum Beispiel das Vermächtnis auszuschlagen und die Erbschaft anzunehmen oder umgekehrt. Selbstverständlich kann er sowohl die Erbschaft als auch das Vorausvermächtnis annehmen.
Vor‐ und Nacherbschaft
Ein Erblasser kann bestimmen, dass zunächst eine Person von ihm erbt (Vorerbe) und danach eine bestimmte andere Person Erbe wird (Nacherbe). Der Nacherbe beerbt in diesem Fall nicht den so genannten Vorerben, sondern den Erblasser, der quasi zweimal beerbt wird. Der Vorerbe ist somit "Erbe auf Zeit".
Verschwundenes Testament
Falls ein Testament verloren gegangen ist oder ein nicht begünstigter Erbe absichtlich ein Testament beiseitegeschafft hat, kann im Klagewege das Erbrecht festgestellt werden. Allerdings sind an den Nachweis eines unfreiwillig abhanden gekommenen oder auch zerstörten Testaments hohe Anforderungen zu stellen. Derjenige, der sich auf das Vorhandensein des Testamentes beruft, muss die formgültige Errichtung und seinen Inhalt beweisen.
Versäumung der Ausschlagungsfrist
Hat der Erbe es versäumt die Erbschaft auszuschlagen, oder aber umgekehrt die Erbschaft angenommen, obwohl er im Nachhinein besser daran getan hätte, anders zu handeln, kann unter bestimmten Umständen die Anfechtung der Versäumung der Frist erklärt werden. Ein solcher Grund liegt beispielsweise darin, dass sich der Betreffende über Art und Umfang des Erbes (zum Beispiel Überschuldung) geirrt hat.
Wiederverheiratungsklausel
Mit einer Wiederverheiratungsklausel im Testament sollen die Schlusserben, also beispielsweise die Abkömmlinge, geschützt sein für den Fall, dass der überlebende Elternteil wieder heiratet. Durch diese neue Heirat würde ein neuer Pflichtteilsberechtigter, nämlich der neue Ehegatte, am Vermögen des Erstversterbenden partizipieren.
Widerruf letztwilliger Verfügungen
Gemäß § 2253 Abs. 1 BGB kann ein Testament als Ganzes, aber auch jede einzelne Verfügung im Testament jederzeit und ohne besonderen Grund vom Testierenden widerrufen werden. Dieses muss nicht zwangsläufig durch Schriftform erfolgen, sondern kann auch durch Verbrennen des Testamentes, Zerreißen, Zerknüllen, Durchstreichen oder Herausschneiden einzelner Sätze oder Wörter geschehen.
(X)-Kein Inhalt verfügbar
(Y)- Kein Inhalt verfügbar
Zuwendungsverzichtsvertrag
Besteht bereits eine bindend gewordene letztwillige Verfügung (zum Beispiel durch ein Berliner Testament), in dem einer bestimmten Person eine Zuwendung gemacht wird, kann diese Zuwendung nur noch dadurch ausgeschlossen werden, dass die insoweit begünstigte Person einen Zuwendungsverzichtsvertrag erklärt. Der Verzicht kann zu Steuernachteilen, zum Beispiel zum Auslösen der Schenkungssteuer, führen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Wirkung eines solchen Vertrages nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.
Beispiel:Jemand erbt ein renovierungsbedürftiges Haus, die Übernahme macht aufgrund hoher Renovierungskosten keinen Sinn, das Haus wird nicht übernommen. Indem ein Zuwendungsverzichtsvertrag vereinbart wird, werden die Steuerfolgen für die weiteren Erben gemindert.
Zugewinnausgleich
Nach dem Gesetz erbt der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel, Kinder von Urenkel usw.) 1/4 des Nachlasses. Diese Erbquote kann sich aber abhängig vom Güterstand verändern.
Grundsätzlich erhält der Ehepartner als gesetzlicher Erbe einen Erbteil von 1/4 neben Erben der ersten Ordnung und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern) und den Großeltern einen Erbteil von 1/2. Diese Erbquote kann sich jedoch verändern, je nachdem welcher Güterstand für die Ehe gilt. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wer bei Heirat nichts vereinbart, lebt in diesem Güterstand. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute prinzipiell getrennt bleiben. Nur das, was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird nach Auflösung der Ehe geteilt. Endet die Ehe durch den Tod eines der Ehepartner, so wird der Zugewinn ebenfalls berücksichtigt, wenn der andere Ehepartner Erbe wird. Dies geschieht durch eine pauschale Anhebung des Erbteils des Ehepartners um 1/4 von einem 1/4 auf 1/2. Soweit die Ehe kinderlos blieb, beträgt die Erbquote neben den Eltern und Großeltern des Erblassers 3/4, neben entfernteren Verwandten erbt er allein.